AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BauHaus Werkstätten Wiesbaden

§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der BauHaus Werkstätten Wiesbaden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Angebote der BauHaus Werkstätten Wiesbaden können vor Annahme durch den Kunden jederzeit zurückgenommen bzw. geändert werden. Die BauHaus Werkstätten Wiesbaden behalten sich ausdrücklich vor, Produktion und Leistungen einzelner Betriebszweige z.B. aus Rentabilitätsgründen sowie zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes einzustellen. Soweit die BauHaus Werkstätten Wiesbaden Leistungen nach VOB erbringen, gelten die Bedingungen für Bauleistungen vorrangig.

§2 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Lieferungen der BauHaus Werkstätten Wiesbaden erfolgen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, auf Kosten des Kunden. Auch bei Lieferung von Gebrauchtwaren trägt der Kunde grundsätzlich die Kosten der Lieferung. Rechnungen der BauHaus Werkstätten Wiesbaden sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben. Die Ablehnung von Schecks und wechseln behalten sich die BauHaus Werkstätten Wiesbaden ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets zahlungshalber. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden Liefertermin verbindlich vereinbart, die der Kunde schuldhaft nicht einhält, oder verweigert der Kunde schuldhaft die Abnahme, trägt er die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten. Der Kunde hat zum Zeitpunkt des Liefertermins die tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Lieferung ermöglichen (u.a. Transportwege offen halten, Anwesenheit, Zufahrtsmöglichkeiten). In diesem Zusammenhang durch den Kunden schuldhaft verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§3 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der BauHaus Werkstätten Wiesbaden nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§4 Gewährleistung
1. Ist der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, gewähren die BauHaus Werkstätten Wiesbaden Nachbesserung oder Ersatz.
Die BauHaus Werkstätten Wiesbaden sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Mehrfache Nachbesserungen sind innerhalb einer Frist von jeweils 3 Wochen zulässig, soweit die Gesamtnachbesserungsfrist für den Kunden noch angemessen ist. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind die BauHaus Werkstätten Wiesbaden verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Kunde den Vertragsgegenstand selbst abgeholt hat (Selbstabholer). In diesen Fällen hat der Kunde den beanstandeten Vertragsgegenstand auf seine Kosten zum Zwecke der Ersatzleistung oder Nachbesserung zum Ort des Kaufes zu bringen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
2. Die Kunden müssen die BauHaus Werkstätten Wiesbaden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Unterrichtung bei den BauHaus Werkstätten Wiesbaden. Unterlässt der Kunde diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monaten nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden.
3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Übergabe der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistunsfrist ein Jahr ab Abholung oder Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht anzeigt (Ziffer 2 dieser Bestimmung).
5. Die Gewährleistung für den Verkauf von Elektroherden oder sonstigen Elektrogeräten ist ausgeschlossen, wenn das Gerät nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb genommen worden ist, insbesondere nicht fachmännische angeschlossen worden ist. Die BauHaus Werkstätten Wiesbaden haften nicht für Mängel, die auf falsche bzw. unsachgemäße Bedienung oder auf unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden zurückzuführen sind. Eine Haftung auf natürlichen Verschleiß ist ausgeschlossen.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die BauHaus Werkstätten Wiesbaden nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegenüber den BauHaus Werkstätten Wiesbaden als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
8. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§5 Kunden des Second-Hand-Warenhauses „fast wie neu“
Kunde des Second-Hand-Warenhauses kann jeder Wiesbadener Bürger sein. Die BauHaus Werkstätten Wiesbaden behalten sich vor, Rabatte an Bezieher/-innen von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB VIII und dem SGB XII zu gewähren. Die Abgabe der Waren erfolgt nur zum privaten Gebrauch in haushaltsüblichen Mengen.

§6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung der Forderung, die den BauHaus Werkstätten Wiesbaden gegen den Kunden zusteht, behalten sich die BauHaus Werkstätten Wiesbaden den Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware), soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der BauHaus Werkstätten Wiesbaden hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen, damit die BauHaus Werkstätten Wiesbaden ihre Eigentumsrechte durchsetzen können. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für die BauHaus Werkstätten Wiesbaden vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen nicht den BauHaus Werkstätten Wiesbaden gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben die BauHaus Werkstätten Wiesbaden das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde den BauHaus Werkstätten Wiesbaden anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
Die BauHaus Werkstätten Wiesbaden verpflichten sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§7 Rechtswirksamkeit
Sollen einzelne Vereinbarungen der Vertragspartner oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenigen des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts nicht.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit dies gesetzlich zulässig ist oder sich aus der Natur des Rechtsgeschäftes nichts anderes ergibt – Wiesbaden.

Wiesbaden, 2020